AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB Stand: 10.07.2026

A. Allgemeiner Teil

§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Pavel Vitrovoi bzw. der HerzDrive-Werkstatt (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden über die vom Anbieter angebotenen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung oder ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.2 Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB („B2C“) oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („B2B“) sein. Sofern für B2B oder B2C-Verträge besondere Bestimmungen gelten, wird dies in den AGB kenntlich gemacht.

1.3 Diese AGB sind modular aufgebaut. Sofern sich der allgemeine und der besondere Teil widersprechen, gehen die spezielleren Regelungen des besonderen Teils vor.

1.4 „Getriebe“ bezeichnet das vom Kunden eingebrachte oder durch den Anbieter bereitgestellte DSG-Getriebe einschließlich der betroffenen Anbauteile. „Mechatronik“ bzw. „Getriebesteuergerät“ bezeichnet die elektronisch-hydraulische Steuereinheit des Getriebes sowie sonstige Steuergeräte, die Gegenstand der Leistungen sind.

1.5 „Versandreparatur“ ist jede Leistung, bei der Getriebe oder Steuergeräte vom Kunden ausgebaut, verpackt und an den Anbieter versandt werden und der Anbieter die Reparatur bzw. Instandsetzung ohne Fahrzeugzustellung durchführt.

1.6 „Austauschkomponente“ bezeichnet eine durch den Anbieter bereitgestellte Mechatronik oder ein Steuergerät, das anstelle des kundenseitig eingebrachten Altteils eingesetzt wird und für das besondere Regelungen zur Altteilrückgabe gelten sollen.

1.7 Es gelten ausschließlich die AGB des Anbieters. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt, Zahlungen annimmt oder der Kunde in seiner Bestellung auf eigene Bedingungen verweist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform.

§2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Anbieter erbringt insbesondere folgende Leistungen:

(a) Überholung, Reparatur und Instandsetzung von DSG-Getrieben,

(b) Reparatur und Programmierung von Mechatroniken/Getriebesteuergeräten,

(c) Aus- und Einbau von Getrieben am Fahrzeug,

(d) Versandreparaturen für Getriebe und Steuergeräte,

(e) Verkauf und Lieferung von Austausch-Mechatroniken und Austausch-Steuergeräten.

2.2 Soweit der Anbieter einen konkreten Reparatur- oder Instandsetzungserfolg schuldet, gelten die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Soweit nur eine fachgerechte Tätigkeit ohne Erfolgsversprechen geschuldet ist (z.B. reine Diagnoseleistungen, Prüfberichte oder Beratungen ohne anschließende Reparatur), gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB).

2.3 Der konkrete Leistungsumfang, die zu bearbeitenden Komponenten sowie ggf. notwendige Nebenarbeiten (Ölwechsel, Adaptierungen, Codierungen, Versand- und Transportleistungen) ergeben sich aus dem Angebot und etwaigen Nachtragsangeboten. Versandkosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen und sind unabhängig davon zu vergüten, ob sich der Kunde nach Diagnose für eine Reparatur entscheidet.

2.4 Gesetzliche oder behördliche Pflichten des Kunden (z.B. Zulassung, Verkehrssicherheit, Halterpflichten) sind nicht Gegenstand der Leistungen des Anbieters.

§3 Vertragsschluss und Rangfolge

3.1 Angebote können fernmündlich, in Textform oder schriftlich abgegeben werden, werden aber regelmäßig über LexOffice erstellt und dem Kunden in Textform übermittelt.

3.2 Die Annahme durch den Kunden kann erfolgt durch schriftliche, digitale oder mündliche Bestätigung. Der Vertrag kommt spätestens mit Beginn der Leistungsdurchführung zustande.

3.3 Widersprechen sich Vertragsbestandteile, gilt folgende Rangfolge:

(a) Individualvereinbarungen,

(b) Angebot inkl. Leistungsbeschreibung und Vergütung,

(c) etwaige Nachtragsangebote,

(d) diese AGB,

(e) gesetzliche Regelungen.

3.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

§4 Kostenlose Diagnose und Versandorganisation

4.1 Vor Reparaturbeginn erfolgt regelmäßig eine kostenlose Diagnose des Getriebes bzw. der Mechatronik/Steuergeräte. Entscheidet sich der Kunde nach der Diagnose gegen die Reparatur, entstehen ihm hieraus keine Diagnosekosten.

4.2 Bei Versandfällen organisiert der Anbieter die Spedition selbst. Die hierfür anfallenden Versandkosten (Hin- und Rückversand von Getrieben/Steuergeräten) werden gesondert berechnet und im Angebot ausgewiesen. Sie sind vom Kunden zu tragen, unabhängig davon, ob anschließend eine Reparatur erfolgt.

4.3 Der Kunde hat die zu versendenden Komponenten fachgerecht und transportsicher zu verpacken. Bis zum Eingang der Sendung beim Anbieter trägt der Kunde die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat alle für eine sachgerechte Diagnose und Reparatur erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere: Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugdaten, Fahrgestellnummer, Fehlerbeschreibung, vorhandene Fehlercodes, Angaben zu bisherigen Reparaturen sowie Wartungs- und Ölwechselnachweise, insbesondere bei Garantiefällen.

5.2 Der Kunde hat erforderliche Entscheidungen (Freigabe von Zusatzarbeiten, Zustimmung zu Nachtragsangeboten, Auswahl von Varianten) zeitnah zu treffen, um unnötige Standzeiten zu vermeiden.

5.3 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder wird sie verzögert, verlängern sich Fristen und Termine um den Zeitraum der Unterlassung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Mehraufwand (z.B. Standzeiten, Wartezeiten, zusätzliche Prüfungen) kann der Anbieter nach den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen abrechnen.

5.4 Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, Mehrkosten oder Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben oder Unterlagen des Kunden beruhen.

§6 Abnahme

6.1 Nach Fertigstellung der Leistungen informiert der Anbieter den Kunden über die Fertigstellung und die Abholbereitschaft des Fahrzeugs bzw. der reparierten oder gelieferten Komponente. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich abzunehmen.

6.2 Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde das Fahrzeug oder die reparierte bzw. gelieferte Komponente entgegennimmt, das Fahrzeug in Gebrauch nimmt oder sich die Leistung auf sonstige Weise als im Wesentlichen vertragsgemäß zu eigen macht, sofern die Nutzung nicht ausschließlich der Prüfung eines gerügten Mangels dient.

6.4 Holt der Kunde das Fahrzeug oder die reparierte bzw. gelieferte Komponente trotz Mitteilung der Fertigstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, kann der Anbieter dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese fruchtlos, gilt die Leistung mit Ablauf der Nachfrist als abgenommen, sofern der Anbieter den Kunden bei Fristsetzung in Textform auf die Folgen der unterbliebenen Abnahme hingewiesen hat und der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.

§7 Mängelrechte, Rügefristen und Verjährung

7.1 Für die Beschaffenheit der Werkleistung sind ausschließlich die im Angebot, im Auftrag und gegebenenfalls in Nachtragsangeboten beschriebenen Leistungsinhalte maßgeblich. Nach Abnahme bestehen Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften; der Anbieter hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).

7.2 Offensichtliche Mängel der Werkleistung, die dem Kunden bei Abnahme oder innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme ohne besonderen Prüfaufwand auffallen, sind dem Anbieter innerhalb dieser zweiwöchigen Frist in Textform anzuzeigen und der Anbieter ist zur Prüfung und Nacherfüllung aufzufordern. Unterbleibt die Anzeige, sind Ansprüche des Kunden wegen dieser offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.

7.3 Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), hat er die Werkleistung nach Abnahme unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung in Textform zu rügen.

Unterbleibt die Anzeige, sind Ansprüche des Unternehmers wegen dieser Mängel ausgeschlossen, sofern der Anbieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

§8 Vergütung, Fälligkeit und Pfandrechte

8.1 Die Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot; Kostenvoranschläge beruhen häufig auf einer äußeren Diagnose und sind daher, soweit nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, nicht verbindliche Festpreise, sondern Kalkulationen nach dem erkennbaren Schadensbild.

8.2 Nach Öffnung des Getriebes oder der Mechatronik können zusätzliche Schäden festgestellt werden, die weitergehende Arbeiten erforderlich machen. Solche Zusatzarbeiten können mit Zustimmung des Kunden ebenfalls durchgeführt werden. Der Anbieter unterbreitet hierfür Nachtragsangebote. Lehnt der Kunde die Freigabe ab, beschränkt sich die Leistung auf den ursprünglich vereinbarten Umfang. Hieraus resultierende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit gehen zu Lasten des Kunden.

8.3 Notwendige und bei Auftragserteilung nicht vorhersehbare Maßnahmen dürfen zur unmittelbaren Abwehr erheblicher weiterer Schäden oder zur Wiederherstellung bzw. Sicherung der Verkehrssicherheit ausnahmsweise auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt werden, wenn dieser kurzfristig nicht erreichbar ist und ein Zuwarten voraussichtlich zu erheblichen zusätzlichen Schäden oder Sicherheitsrisiken führen würde. Der Kunde ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten zu tragen.

8.4 Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und, sofern nichts anderes vereinbart, sofort zu zahlen.

8.5 Der Anbieter ist berechtigt, für kostenintensive Aufträge angemessene Vorschüsse zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus dem Angebot.

8.6 Fahrzeuge, Getriebe und Steuergeräte werden erst nach vollständiger Zahlung aller fälligen Forderungen herausgegeben bzw. zurückversandt. Der Anbieter ist berechtigt, wegen seiner Forderungen ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und vertragliche Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen und die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.

8.7 Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

8.8 Macht der Anbieter von seinem Pfandrecht Gebrauch, ist er berechtigt, den Pfandgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten, wenn der Kunde trotz Fristsetzung und Androhung der Verwertung nicht leistet.

8.9 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Anbieter Verzugszinsen und gesetzliche Pauschalen nach §§ 286, 288 BGB verlangen und die Leistungserbringung bis zum Ausgleich aussetzen. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§9 Stand- und Lagerkosten, Herausgabe

9.1 Holt der Kunde das Fahrzeug oder die reparierten Komponenten trotz Fertigstellungsmitteilung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab bzw. verweigert er die Annahme des Rückversands ohne erheblichen Mangel, kann der Anbieter angemessene Stand- oder Lagerkosten berechnen.

Die Höhe der Stand- und Lagerkosten richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters, die in den Geschäftsräumen ausgehängt und/oder auf dessen Internetseite abrufbar ist. Fehlt eine entsprechende Preisangabe, gelten die ortsüblichen Stand- und Lagerkosten.

9.2 Der Anbieter ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Nachfrist das Fahrzeug oder die Komponenten auf Gefahr und Kosten des Kunden extern einzulagern oder anderweitig zu verwahren. Etwaige hieraus resultierende Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§10 Freiwillige Garantie und gesetzliche Gewährleistung

10.1 Der Anbieter gewährt für die von ihm ausgeführten Reparaturleistungen und ausgetauschten Komponenten eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie für die Dauer von einem Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme.

10.2 Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die konkret ausgeführten Arbeiten und die durch den Anbieter eingesetzten bzw. gelieferten Komponenten. Sie erstreckt sich nicht auf das gesamte Getriebe oder das übrige Fahrzeug und begründet ein eigenständiges Schutzsystem neben der gesetzlichen Mängelhaftung.

10.3 Im Garantiefall verpflichtet sich der Anbieter nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zum Austausch der betroffenen, von ihm bearbeiteten oder gelieferten Komponente. Weitergehende Rechte aus der Garantie bestehen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden aus §§ 634 ff. BGB unberührt.

10.4 Voraussetzung für Ansprüche aus der freiwilligen Garantie ist, dass der Kunde das Fahrzeug bzw. die Komponente entsprechend den Herstellervorgaben wartet und nur die vom Hersteller freigegebenen Betriebsstoffe verwendet.

10.5 Unabhängig von der Garantie stehen dem Kunden die gesetzlichen zu. Diese werden durch die Garantie weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

10.6 Von der Garantie nicht erfasst sind Schäden, die auf Leistungssteigerungen oder Tuningmaßnahmen, unsachgemäßen Gebrauch, Überlastung der Komponenten, fehlende oder nicht fachgerecht durchgeführte Wartungen, unterlassene oder ungeeignete Ölwechsel, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder fehlende Adaptierung bzw. Inbetriebnahme nach Herstellervorgaben zurückzuführen sind.

10.7 Die Garantieansprüche können ausgeschlossen oder gemindert sein, wenn der Kunde Wartungs- und Ölwechselnachweise nicht vorlegen kann oder wenn vorgeschriebene Wartungsarbeiten in einer Weise unterlassen oder unsachgemäß durchgeführt wurden, die für den eingetretenen Schaden ursächlich waren. Der Anbieter ist berechtigt, im Garantiefall den Nachweis zu verlangen, dass die Wartung fachgerecht und nach Herstellervorgaben durchgeführt wurde. Ein genereller Ausschluss allein wegen Durchführung von Wartungen in freien Werkstätten erfolgt nicht.

10.8 Der Kunde hat erkennbare Mängel und Funktionsstörungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen und dem Anbieter Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Versäumt er dies schuldhaft, können Garantieansprüche entfallen, soweit dem Anbieter hierdurch die Prüfung und Beseitigung des Schadens unzumutbar erschwert wird.

§11 Haftungsbegrenzung und Dokumentation des Fahrzeugzustands

11.1 Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für sonstige leichte Fahrlässigkeit besteht nicht. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

11.3 Die Haftung für Schäden an vom Kunden im Fahrzeug belassenen Gegenständen (insbesondere Wertgegenstände, Bargeld, mobile elektronische Geräte) ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; der Kunde wird darauf hingewiesen, solche Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen.

11.4 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

§12 Höhere Gewalt

12.1 Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, flächendeckende Strom- oder Infrastrukturausfälle und vergleichbare Ereignisse.

12.2 Beim Vorliegen höherer Gewalt ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

§13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, Unternehmer auch an deren Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

B. Besonderer Teil

I. Austausch-Mechatroniken und Austausch-Steuergeräte

§1 Leistungsgegenstand

1.1 Der Anbieter liefert Austausch-Mechatroniken bzw. Austausch-Steuergeräte als Austauschkomponenten. Die näheren Spezifikationen ergeben sich aus dem Angebot.

§2 Altteilrückgabe, Altteileinbehalt und Eigentumsübergang

2.1 Für Austauschkomponenten kann der Anbieter eine Pflicht zur Altteilrückgabe vorsehen. Das Altteil geht mit Rückgabe in das Eigentum des Anbieters über und kann zur Rekonditionierung oder als Ersatzteil verwendet werden.

2.2 Alternativ kann geregelt werden, dass das Altteil im Eigentum des Kunden verbleibt und ein Altteileinbehalt durch entsprechende Preisgestaltung erfolgt.

§3 Erforderliche Folgearbeiten (Ölwechsel, Adaptierung, Codierung)

3.1 Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Austauschkomponenten setzt regelmäßig Folgearbeiten wie Ölwechsel, Adaptierung und Codierung nach Herstellervorgaben voraus. Der Kunde ist verpflichtet, diese Arbeiten durch den Anbieter oder eine fachkundige Werkstatt durchführen zu lassen.

3.2 Unterbleiben erforderliche Folgearbeiten oder werden sie unsachgemäß ausgeführt, können Funktionsstörungen auftreten, für die der Anbieter nicht haftet und die nicht vom Garantieschutz umfasst sind.